Autor: Martin Niklas
Veröffentlicht am: 27.06.2018
Als Franchisenehmer ist man selbstständiger Unternehmer mit allen Rechten und Pflichten, und man kann sich in der Regel gegenüber öffentlichen Behörden, Kunden oder sonstigen Dritten nicht darauf berufen, dass man ja nur zu einem Franchisesystem gehört. Daher stellen sich zu Beginn der Franchisepartnerschaft nicht nur Fragen, die mit der möglichst optimalen Umsetzung des jeweiligen Franchisekonzeptes zusammenhängen, sondern auch sämtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Existenzgründung und mit der Selbstständigkeit. Zu Beginn steht meist die Frage der Rechtsform, die an dieser Stelle nur angerissen werden kann.
Soll man als Einzelperson an den Start gehen, oder schließt man sich mit einem Partner zu einer BGB-Gesellschaft oder einer OHG, also einer Personengesellschaft, zusammen, oder wählt man, meist aus Gründen der Haftungsbegrenzung, eher eine GmbH oder gar eine AG? Diese Fragen stellen sich meist sogar schon vor Unterzeichnung des Franchisevertrages, denn es muss ja schließlich geklärt sein, welche natürliche oder juristische Person formal Franchisenehmer wird.
Die Firmengründung in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Um überhaupt unternehmerisch tätig zu sein, bedarf es in den meisten Berufen einer Gewerbeanmeldung. Genügt diese in den so genannten genehmigungsfreien Berufen, so benötigt man in zahlreichen anderen Berufen eine ausdrückliche Gewerbeerlaubnis, die von zahlreichen persönlichen und äußeren Umständen abhängig gemacht werden kann. Klassischer Fall ist hierbei ein Gewerbe in der Gastronomie, wo es auf die Zuverlässigkeit des Betreibers und auf den Nachweis bestimmter Kenntnisse im Bereich Lebensmittelsicherheit und Hygiene ankommt.
Weitere Besonderheiten gilt es zu beachten, wenn man gedenkt Arbeitnehmer einzustellen. Wichtig sind dabei insbesondere die Zuteilung der Sozialversicherungsnummer und die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung. Auch erhält man vom Finanzamt eine entsprechende Steuernummer.
Derjenige Gewerbetreibende, der in einem bestimmten professionellen Umfang sein Gewerbe betreibt, gilt als Kaufmann, und muss sein Gewerbe zum Handelsregister anmelden, egal ob als Einzelkaufmann, als Personengesellschaft, oder als Kapitalgesellschaft.
Ähnlich verhält es sich dazu im Vergleich in Österreich. Auch dort gibt es genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Gewerbe, die der Gewerbebehörde zu melden sind. Aufgrund der dortigen Anmeldung erfolgt dann alsbald eine Anfrage der Sozialversicherungsanstalt, die für die Kranken- und Pensionsversicherung zuständig ist, und der Österreichischen Wirtschaftskammer, bei der jeder Gewerbetreibende Pflichtmitglied ist.
In der Schweiz erfolgen die Anmeldung beim Handelsregisteramt und die Registrierung bei der Ausgleichskasse, die dort für die Sozialversicherungen zuständig ist.
Aufgrund der garantierten Freizügigkeit innerhalb der EU, welche durch das Europäische Freizügigkeitsabkommen auch für die Schweiz gilt, können sich Gewerbetreibende aus einem dieser Länder ohne große rechtliche Hürden auch in einem anderen dieser Länder mit einem Gewerbe niederlassen. Da zwar vieles in anderen europäischen Ländern oder der Schweiz rechtlich vergleichbar geregelt ist, es aber immer noch Unterschiede gibt, greifen in besonderen Konstellationen bestimmte Harmonisierungsregelungen.
So gibt es beispielsweise für die Zulassung zu bestimmten Handwerksberufen in den jeweiligen Ländern unterschiedliche Voraussetzungen. Um dann trotzdem mit dem Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb der EU nicht in Konflikt zu geraten, gibt es jeweils konkrete Regelungen, die im Falle einer Niederlassung in einem anderen Staat Ausnahmen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen normieren. Da es hier auf den ganz konkreten einzelnen Beruf und die jeweils beteiligten Länder ankommt, sind im Rahmen dieser „Expertenstimme“ leider keine detaillierteren Informationen möglich.
So lassen Sie den Firmennamen eintragen
Mit der Eintragung in das Handelsregister verfestigt sich dann quasi endgültig die Position als am Markt tätiges Unternehmen, im Falle einer GmbH gelangt es erst dadurch rechtlich zur Entstehung. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Wahl des Firmennamens, also derjenigen Bezeichnung, unter der das Unternehmen firmiert und im Rechtsverkehr offiziell auftreten darf. Als im Handelsregister eingetragener Kaufmann muss man nicht mit seinem natürlichen Namen im Rechtsverkehr auftreten, sondern kann sich zuvorderst einen Phantasienamen oder einen Namen, der sich auf den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens bezieht, zulegen und eintragen lassen. Stets muss dieser Phantasiename jedoch den Zusatz „e.K.“ (eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau) führen, genauso wie beispielsweise eine GmbH stets neben dem ausgesuchten Namen den Zusatz „GmbH“ führen muss. Dieser Firmenname muss dann auf allen offiziellen Geschäftspapieren und Rechnungen auftauchen und repräsentiert quasi die Tätigkeit des Unternehmens. Bei der Wahl des Firmennamens ist vieles erlaubt. Manche Namen können jedoch auch vom Registergericht zurückgewiesen werden, beispielsweise wenn es mit anderen ortsansässigen Unternehmen zu Verwechslungen kommen kann, oder wenn sie hinsichtlich des konkreten Geschäftsgegenstandes irreführend sind.
Gerade für einen Franchisenehmer ist hier die Unterscheidung zwischen dem Firmennamen und dem Markennamen des Franchisesystems von großer Bedeutung. In den meisten Franchiseverträgen findet sich nämlich eine Regelung, dass der Franchisenehmer den Markennamen des Franchisesystems gerade nicht als Firmennamen verwenden darf. Der Franchisegeber möchte damit sicherstellen, dass nach einer etwaigen Beendigung des Franchisevertrages keine offiziellen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit dem entsprechenden Markennamen mehr existieren. Daher führen Franchisenehmer in der Regel auf offiziellen Geschäftspapieren einerseits ihren im Handelsregister eingetragenen von dem Franchisekonzept unabhängigen Firmennamen, und nutzen dann zusätzlich nach den Vorgaben des Franchisehandbuchs in ausschmückender Weise das Logo bzw. den Schriftzug des Franchiseystems.
Fazit / Tipp für den nächsten Schritt
Die Gründung eines Unternehmens und die ordnungsgemäße Anmeldung sind kein Teufelswerk, dennoch gilt es zahlreiche Dinge vorab zu beachten, damit man nicht später, nachdem alle Verträge unterzeichnet sind, feststellt, dass es irgendwelche rechtlichen Hindernisse bei der Ausübung des konkreten Geschäfts gibt. Daher empfiehlt sich von Anfang an die Beratung und Begleitung durch einen Rechtsanwalt und/oder einen anderen Existenzgründungsberater.