Autor: Dr. Volker Güntzel
Zuletzt aktualisiert am: 19.11.2024
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Bezugsbindung im Franchise?
Definition: Eine Bezugsbindung stellt die vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Franchisenehmers dar, bestimmte Produkte und/oder Dienstleistungen ausschließlich bei dem Franchisegeber oder von Lieferanten, die der Franchisegeber vorgibt (Systemlieferanten), zu beziehen.
Eine solche Verpflichtung kann dabei nur von dem Franchisegeber hergestellte Produkte betreffen, die mittels des Franchisesystems vermarktet werden. Sie kann sich jedoch auch auf andere Waren, Roh- und Hilfsstoffe beziehen, die nicht von dem Franchisegeber hergestellt worden sind.
Gründe für die Einführung einer Bezugsbindung im Rahmen eines Franchisesystems sind zumeist das Bestreben nach einem einheitlichen Marktauftritt für das gesamte Franchisesystem, die Wahrung der Qualitätsstandards und eine Bündelung der Einkaufsmacht des Franchisesystems. Wenn der Franchisegeber selbst Systemlieferant ist, ergeben sich aus einer Bezugsbindung für ihn umfassende Anforderungen an seine Lieferbereitschaft und –fähigkeit. Er ist daher zur Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Bestell- und Lieferwesens sowie zur Belieferung der Franchisenehmer verpflichtet.
Die vertragliche Vereinbarung einer Bezugsbindung ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Es sind ihr aber von dem europäischen und dem nationalen Gesetzgeber sowie der Rechtsprechung Grenzen gesetzt worden.
Ausgangspunkt ist das in Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelte Kartellverbot, unter das auch die Vereinbarung von Bezugsbindungen fallen kann. Eine Bezugsbindung in einem Franchise-Vertrag ist dann mit dem Kartellrecht vereinbar, wenn die Voraussetzungen für eine Freistellung von dem Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nach der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsbindungen (Vertikal-GVO) bestehen. Grundsätzlich gilt gem. Art. 1 d) Vertikal-GVO, dass eine Bezugsbindung, die mehr als 80 % des Wareneinkaufswertes umfasst, den ein Franchisenehmer pro Jahr für seinen Betrieb aufwendet, ein Wettbewerbsverbot darstellt. Gem. Art. 5 Abs. 1 a) Vertikal-GVO ist die Regelung eines solchen Wettbewerbsverbots nur für die Dauer von maximal fünf Jahren zulässig. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung einer Bezugsbindung von über 80 Prozent für Vertriebsverträge mit einer längeren Laufzeit als fünf Jahre kartellrechtswidrig ist.
- Hier geht es zum Beraterprofil von Dr. Volker Güntzel