Autor: FranchisePORTAL-Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 19.11.2024
Inhaltsverzeichnis
- Die wichtigsten Pflichten eines Franchisenehmers sind u.a.:
- Im Detail: 3 Pflichten Franchisenehmer aus einem Franchisevertrag.
- Franchiserecht: Welche weiteren Pflichten der Franchisenehmer sind festgelegt?
- Was bedeutet Betriebsführungspflicht?
- Welchem Zweck dienen Richtlinien im Franchising?
- Was bedeutet Absatzförderungspflicht?
Die wichtigsten Pflichten eines Franchisenehmers sind u.a.:
Einheitliches Auftreten am Markt
Zahlung von Gebühren
Absatzförderung des angebotenen Produkts / der angebotenen Dienstleistung
Einhalten von Qualitätsstandards
Alle Rechte und Pflichten eines Franchisenehmers sind jedoch grundsätzlich System-abhängig und werden im Franchise-Vertrag individuell geregelt.
Im Detail: 3 Pflichten Franchisenehmer aus einem Franchisevertrag.
Franchisenehmer haben verschiedene Pflichten aus einem Franchisevertrag. Die folgenden 3 Pflichten sind aber bei fast allen Franchises gleich:
- Franchisenehmer sind in der Regel dazu verpflichtet, die Geschäftsmodelle und -richtlinien des Franchisegebers genau zu befolgen. Dies bedeutet, dass sie die Marke und ihre Produkte oder Dienstleistungen auf die vom Franchisegeber vorgegebene Weise repräsentieren und vermarkten müssen.
- Franchisenehmer müssen die vertraglich festgelegten Franchisegebühren zahlen, die meist einen festen Betrag als Eintrittsgebühr und einen Prozentsatz des Umsatzes als laufende Gebühr umfassen. Diese Gebühren decken u. a. in der Regel die Nutzung der Marke, des Geschäftsmodells und der kontinuierlichen Unterstützung durch den Franchisegeber ab.
- Franchisenehmer sind in der Verantwortung, ihre Geschäfte in einer Weise zu führen, die den guten Ruf und das Image der Marke aufrechterhält. Dies kann beinhalten, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten, einen erstklassigen Kundenservice zu bieten und sich an alle relevanten Gesetze und Vorschriften zu halten.
Franchiserecht: Welche weiteren Pflichten der Franchisenehmer sind festgelegt?
Da Franchising auf dem Prinzip der Partnerschaft auf Augenhöhe beruht, haben Franchisenehmer und Franchisegeber jeweils bestimmte Rechte und Pflichten. Während sich beim Franchisegeber viele Pflichten aus der Gesetzeslage und der Rechtsprechung ergeben, sind bei Franchisenehmern bzw. Franchisepartnern die meisten Pflichten im Franchisevertrag geregelt.
Allerdings gibt es auch vertragsimmanente Pflichten, die nicht immer im Franchisevertrag explizit definiert werden, sondern sich aus dem bestehenden Rechtsrahmen ergeben.
- Absatzförderungspflicht: Der Franchisenehmer ist gehalten, sich nachhaltig um das Wachstum seines Franchisebetriebs zu bemühen und den Absatz der systemspezifischen Waren oder Dienstleistungen zu fördern.
- Einheitliches Auftreten: Franchisenehmer müssen in der Regel die Vorgaben der Unternehmensidentität des Franchisesystem einhalten (Corporate Identity). Dazu zählen vor allem die Umsetzung eines einheitlichen Designs (Corporate Design) und die Einhaltung von Vorgaben in den Bereichen Kommunikation und Marketing.
- Qualitätswahrung und -sicherung : Franchisenehmer sind in der Regel verpflichtet, vom Franchisegeber definierte Qualitätsstandards zu wahren und Prozesse gemäß systemweiter Vorgaben auszuführen.
- Reputations- und Interessenswahrung: Franchisenehmer werden meist vertraglich dazu verpflichtet, den Ruf des Franchisesystems in keiner Weise zu beschädigen und zum positiven Image des Systems beizutragen. Selbst im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen dürfen Franchisenehmer oft nicht an die Öffentlichkeit gehen, weil dies als Rufschädigung interpretiert werden kann. Auch der Ethikkodex des DFV betont die Verpflichtung zur Reputationswahrung. Darüber hinaus ist der Franchisenehmer dazu verpflichtet, ganz allgemein den berechtigten Interessen seines Systemgebers zu dienen.
- Informationspflicht: Franchisenehmer müssen dem Franchisegeber in der Regel nachprüfbare wirtschaftliche Daten zukommen lassen oder die Geschäftsunterlagen einsehen lassen. Insbesondere, wenn umsatzabhängige Franchisegebühren erhoben werden. Auch der Zugang zu den Räumlichkeiten des Franchisebetriebs müssen Franchisenehmer ihren Franchisegebern oft gewähren.
- Know-how-Schutz: Franchisenehmer müssen in der Regel das Know-how, das ihnen vom Franchisegeber bereitgestellt wird, schützen und sind verpflichtet, dieses Wissen weder während noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an Dritte weiterzugeben.
Bestehen nachvertragliche Pflichten? Was sagt das Franchiserecht?
Ja, nachvertragliche Pflichten existieren auch im Kontext eines Franchise-Vertrages. Diese Pflichten sind Verpflichtungen, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen bleiben. Sie dienen hauptsächlich dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und dem Wettbewerb. Eine typische nachvertragliche Pflicht ist das Wettbewerbsverbot. Dieses verbietet dem Franchisenehmer, nach Beendigung des Franchise-Vertrages ein konkurrierendes Unternehmen zu gründen oder sich an einem solchen zu beteiligen. Eine weitere nachvertragliche Pflicht kann die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sein. Diese Pflichten sind jedoch nicht unbegrenzt und müssen verhältnismäßig sein. Sie sind oft zeitlich begrenzt und gelten in einem bestimmten geografischen Bereich. Die genauen Details der nachvertraglichen Pflichten werden im Franchise-Vertrag festgelegt und können je nach Branche und Einzelfall variieren.
Was bedeutet Betriebsführungspflicht?
Begriffserläuterung: Die Betriebsführungspflicht stellt eine Ausprägung der Absatzförderungspflicht dar. Mit der Betriebsführungspflicht ist der Einsatz der gesamten persönlichen Arbeitskraft des Franchisenehmers verbunden. Sie verpflichtet den Franchisenehmer für die Dauer seines Franchise-Vertrages insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Franchise-Betriebes.
Der erforderliche Einsatz der gesamten persönlichen Arbeitskraft ist allerdings mit Einschränkungen verbunden. Zum einen darf dem Franchisenehmer dadurch nicht eine Nebentätigkeit untersagt oder deren Ausübung unmöglich gemacht werden. Dadurch könnte die Selbstständigkeit des Franchisenehmers erheblich beeinträchtigt werden. Zum anderen bedeutet „persönlich“ nicht, dass der Franchisenehmer keine Mitarbeiter beschäftigen darf. Es soll nur verhindert werden, dass er sich aus seinem Franchise-Betrieb zurückzieht und ausschließlich andere Personen zur Betriebsführung einsetzt. Die Beschäftigung von Mitarbeitern führt lediglich zu einer Änderung der Einsatzpflicht des Franchisenehmers, da er dann die Aufgaben eines Vorgesetzten übernimmt.
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Welchem Zweck dienen Richtlinien im Franchising?
Begriffserläuterung: Die Franchise-Richtlinien werden auch häufig Systemstandards genannt. Sie sorgen dafür, dass jeder Franchise-Nehmer das Geschäftskonzept eines Franchise-Systems an seinem Standort erfolgreich umsetzen kann. Man könnte sie auch als Leitplanken für den wirtschaftlichen Erfolg bezeichnen.
Außerdem sorgen die Franchise-Richtlinien bzw. Systemstandards dafür, dass das Franchise-Konzept nicht „verwässert“ wird. So kann der gemeinsame wirtschaftliche Erfolg an jedem Standort abgesichert werden.
Was bedeutet Absatzförderungspflicht?
Begriffserklärung: Die Absatzförderungspflicht stellt die wichtigste Hauptleistungspflicht des Franchisenehmers dar. Franchisenehmer haben ihre gesamten unternehmerischen Bemühungen darauf zu richten, den Absatz der Waren bzw. Dienstleistungen zu erreichen.
Franchisenehmer sind gegenüber dem jeweiligen Franchisegeber absatzförderungspflichtig, ohne dass dies gesondert im Franchise-Vertrag erwähnt werden muss. Der Begriff der Absatzförderungspflicht stammt aus dem Handelsvertreterrecht und ergibt sich für den Handelsvertreter aus § 86 Abs. 1 Handelsgesetzbuch. Auf Franchisenehmer ist die Regelung entsprechend anwendbar.
Der Verstoß gegen die Absatzförderungspflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB des Franchisegebers und einer Kündigung des Franchise-Vertrages aus wichtigem Grund führen. Die dafür erforderliche Pflichtverletzung kann aber nur dann bejaht werden, wenn ein dem Franchisenehmer zurechenbares Verhalten zu einem ausbleibenden Erfolg führt. Das Ausbleiben eines Erfolges ist jedoch häufig auf viele verschiedene Ursachen zurückzuführen, die nicht alle dem Franchisenehmer zugeordnet werden können.