Autor: FranchisePORTAL-Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 19.11.2024
Was sind Weisungs- und Kontrollrechte?
Definition: Der Franchisevertrag sieht üblicherweise ein begrenztes Weisungs- und Kontrollrecht des Franchisegebers gegenüber seinen Franchisenehmern vor. Die systembedingten Einschänkungen der unternehmerischen Freiheit dienen der Durchsetzung systemkonformem Verhaltens sowie einheitlicher Normen gegenüber rechtlich selbstständigen Unternehmern.
Rechtliche Grenzen der Weisungs- und Kontrollrechte
Der Vertrag sieht regelmäßig ein begrenztes Weisungs- und Kontrollrecht des Franchisegebers vor. In diesem Rahmen kann der Franchiseeber systemkonformes Verhalten und einheitliche Normen durchsetzen. So wird der Franchisegeber seinen Partnern vorschreiben, wie sie das zur Verfügung gestellte Know-how zu nutzen und welche Ziele sie zu erreichen haben. Zu diesem Zweck müssen quantitative und qualitative Kriterien aufgestellt werden, anhand derer objektiv beurteilt werden kann, ob sie den für das Franchisesystem charakteristischen Qualitätsstandard erreichen. Zur Ermittlung von Schwachstellen wird das Instrument des Controlling eingesetzt.
Bereits die am 01.06.2000 in Kraft getretene europäische Gruppenfreistellungsverordnung setzte den Weisungs- und Kontrollrechten des Franchisegebers im Interesse des Wettbewerbs und der Unabhängigkeit des Franchisenehmers enge Grenzen. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Jeder Vertragspartner ist für die Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen rechtlich verantwortlich. Respektiert der Franchisegeber – unter Aufrechterhaltung der Systembindung – die Unabhängigkeit seines Partners, vermeidet er zudem die Umwidmung des Franchisevertrages in einen Arbeitsvertrag. Ein weitreichendes Weisungs- und Kontrollrecht hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit des Franchisenehmers wäre als starkes Indiz für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit zu werten.