Deutsches Recht im Franchising

Deutsches Recht im Franchising

Der rechtliche Rahmen in Deutschland

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Doeser

Nationale Rechtsprechung

Franchiserecht ist in den deutschsprachigen Ländern ein relativ junges Rechtsgebiet, weshalb es dazu nur wenige Grundsatzentscheidungen der höchsten Gerichte gibt und im Gegensatz zu den Mutterländern des Franchising noch von keiner einheitlichen und vor allem ständigen Rechtsprechung die Rede sein kann. Es hat jahrelanger Rechtsprechung bedurft, bis in Deutschland hinreichende Rechtssicherheit für die unterschiedlichen Franchise-Vereinbarungen bestand.

Bei Franchise-Vereinbarungen handelt sich um Verträge eigener Art, auf die die Bestimmungen verschiedener nationaler Gesetze Anwendung finden. Insbesondere werden Gebiete des Kartellrechts, Wettbewerbsrechts sowie des Handelsrechts berührt. Da das allgemeine Zivilrecht Grundlage des Wirtschaftsrechts ist und die wirtschaftlichen Beziehungen maßgeblich bestimmt, können beispielsweise auch Regelungen des Arbeits- und Mietrechts zur Anwendung kommen. Hier hat die Schuldrechtmodernisierung einige Gestaltungen aus der Rechtsprechung nun mehr in das neue BGB, etwa die Regelung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten.

Über drei Viertel aller Franchiseverträge enthalten Bestimmungen, die einen Franchisenehmer zum Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen bei seinem Franchisegeber oder von diesem bestimmten Dritten verpflichtet. Auch sind häufig Wettbewerbsverbote und/oder andere Verpflichtungen enthalten, die zur Folge haben, dass solche Franchiseverträge nur dann Gültigkeit haben, wenn diese schriftlich abgeschlossen werden.

EG-Recht

Nach dem EG-Vertrag sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Wettbewerbsbeschränkung innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Allerdings können solche Vereinbarungen unter bestimmten Bedingungen durch Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung vom Kartellverbot ausgenommen werden.

Am 1. Juni 2000 trat die EG-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vetriebsvereinbarungen (VGVO) in Kraft, die neben dem Alleinvertrieb, dem Alleinbezug und dem selektiven Vertrieb auch das Franchising erfasst. Für Franchise-Vereinbarungen die vor dem Inkrafttreten der neuen VGVO zustande kamen und unter die alte Gruppenfreistellungsverordnung für Franchise-Vereinbarungen (GFVO) fielen, gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Die neue Verordnung läuft bis zum 31. Mai 2010.

Der Erlass der alten EG-Gruppenfreistellungsverordnung stellte die Geburt des europäisches Franchise-Rechts dar. Formulierungen aus dieser EG-Gruppenfreistellungsverordnung haben Eingang in den "Europäischen Verhaltenskodex für Franchising" der European Franchise Federation (EFF) gefunden, der zugleich Ehrenkodex für die Mitglieder der nationalen Franchise-Verbände ist.

Das frühere System der Gruppenfreistellungen wies nach Ansicht der Europäischen Kommission erhebliche Mängel auf, die durch eine stärkere Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien behoben werden sollen. Angestrebt wird eine Konzentration der Kontrollbehörden auf die Bekämpfung besonders schwerwiegender Verstöße, eine dezentrale Anwendung der Wettbewerbsregeln und eine Verringerung der Verwaltungszwänge für Unternehmen. Die Lockerung formaler Anforderungen soll bewirken, dass weniger Vereinbarungen vom Kartellverbot erfasst werden und dafür Vereinbarungen marktstarker Unternehmen intensiver geprüft werden können.

Während es früher eine eigenständige Franchise-Verordnung gab, in der Franchising auch definiert worden ist, bezieht sich die Freistellung vom Kartellverbot nun auf sämtliche vertikalen Beschränkungen im Bereich des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen aller Art. Entscheidende Bedeutung wird dabei dem Aspekt der Marktwirkung beigemessen. Die Kontrolle vertikaler Vereinbarungen wird nur noch bei schwachem Markenwettbewerb sowie erheblicher Marktmacht für notwendig erachtet.

In einer 'Schwarzen Liste' werden die Wettbewerbsbeschränkungen aufgeführt, die keinesfalls freigestellt werden und zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung führen. In einer 'Grauen Liste' werden Wettbewerbsbeschränkungen aufgeführt, die nicht automatisch zur Nichtigkeit der Vereinbarung oder zum Entzug der Vorteile der Freistellungsverordnung führen.

Neue Verfahrensregeln im Kartellrecht sollen zu einer dezentralen Anwendung der Wettbewerbsregeln durch die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte führen. Das bisherige zentrale Genehmigungssystem für Freistellungen soll durch ein 'System der gesetzlichen Ausnahme' ersetzt werden.


Relevante Begriffsdefinitionen

Ein Beitrag von Ulrich Kessler, Geschäftsführer FranchisePORTAL GmbH

Franchise

Die EG-Kommission verzichtet in ihrer neuen Freistellungsverordnung (VGVO) auf eine ausdrückliche Franchise-Definition. In Ihrer bis zum 31. Mai 2000 geltenden VO 4087/88 verstand sie darunter eine Gesamtheit von Rechten an gewerblichem und geistigem Eigentum wie Warenzeichen, Handelsnamen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Know-how oder Patente, die zum Zweck des Weiterverkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an Endverbraucher genutzt werden.

Franchising

Nach einer ergänzungsbedürftigen Definition der EG-Kommission in ihrer bis zum 31.05.00 geltenden VO 4087/88 wurde unter Franchising ein System verstanden, das mehr als eine Vertriebsvereinbarung, eine Konzession oder ein Lizenzvertrag ist und bei dem sich die Vertragspartner zu Leistungen verpflichten, die über den Rahmen einer herkömmlichen Geschäftsbeziehung hinausgehen.

Franchise-Vereinbarungen

Gemäß der bis zum 31.05.00 geltenden Verordnung 4087/88 der EG-Kommission wurden solche Verträge als Franchise-Vereinbarungen angesehen, in denen ein Unternehmen, der Franchisegeber, es einem anderen Unternehmen, dem Franchisenehmer, gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung gestattet, eine Franchise zum Zwecke der Vermarktung bestimmter Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen.

Dies hatte zu geschehen durch die Benutzung eines gemeinsamen Namens oder Zeichens, die Mitteilung von geheimen Know-how vom Franchisegeber an den Franchisenehmer sowie eine fortlaufende kommerzielle oder technische Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber.

Die am 01.06.2000 in Kraft getretene neue Gruppenfreistellungsverordnung sieht eine Anpassungsfrist von 18 Monaten für bestehende Verträge vor. Es dürfte künftig zu einer flexibleren Gestaltung von Franchise-Verträgen kommen.

Masterfranchise-Vereinbarungen

Master-Franchise-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, in denen ein Unternehmen, der Master-Franchisegeber, es einem anderen Unternehmen, dem Master-Franchisenehmer, gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung gestattet, eine Franchise zum Zwecke des Abschlusses von Unter-Franchise-Vereinbarungen mit dritten Unternehmen, den Franchisenehmern, zu nützen.


Aktuelle Entwicklungen in Deutschland

Ein Beitrag von Ulrich Kessler, Geschäftsführer FranchisePORTAL GmbH

Widerrufsbelehrung

Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes  wurden verschiedene Regelungen des abgeschafften Verbraucherkreditgesetzes  in das BGB aufgenommen.  So ist der Franchisegeber beim Neuabschluss von Franchise-Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des BGB zur Einhaltung einer Reihe von Formalien verpflichtet. Die wichtigste Bestimmung ist die erforderliche Belehrung des Franchisenehmers über das mögliche Recht des Widerrufs des Vertrages innerhalb einer bestimmten Frist wenn in dem Franchisevertrag zum Beispiel Bezugsbindungen entahlten sind, sofern er bei Abschluß eines Franchisevertrages nicht Kaufmann im Sinne des Gesetzes und damit Verbraucher ist.

Dazu hat der BGH in einem Beschluß vom 24.2.2005 (III ZB 36/04) nunmehr entschieden, daß ein Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 V 1 ZPO i.V. mit § 13 BGB) schon dann vorliegt, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (einer Existenzgründung) geschlossen wird. Das gilt auch für den Abschluß eines Franchisevertrages, was dazu führt, daß eine Widerrufsbelehrung nicht mehr erforderlich ist.

Wenn ein Franchisegeber trotzdem eine Widerrufsrecht einräumt und eine Widerrufsbelehrung dem Vertrag beifügt, muß er sich daran festhalten lassen.

Dabei gelten schon für die Form einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung eine Reihe von Kriterien, die jetzt in § 355 BGB geregelt sind. Bei einem Verstoß wäre die Widerrufsbelehrung unwirksam und der Vertrag könnte vom Franchisenehmer jeder Zeit innerhalb eines Jahres gemäß dem seit dem 1. August 2002 geltenden § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB widerrufen werden.

Der Widerruf des Franchisenehmers muss sich auf den Franchise-Vertrag beziehen sowie schriftlich bzw. auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden.

Eine besondere Problematik verursacht die Widerrufsfrist für die Übergabe vertraulicher Informationen bei Vertragsabschluss. Händigt der Franchisegeber seinem Vertragspartner das Systemhandbuch vor Ablauf der Widerrufsfrist aus, gibt er unter Umständen wesentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ohne vertragliche Grundlage bekannt. Daher ist es durchaus üblich, Vorverträge mit Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen.

Aufklärungspflicht

Franchisegeber sind nunmehr gesetzlich nach dem neuen BGB (z.B. § 280) verpflichtet, gem. § 311 ff. BGB auch bei der Anbahnung von Verträgen sorgfältig und unter Wahrung der Interessen des Vertragspartners zu handeln und dann Schadensersatz zu leisten, wenn diese Pflichten schuldhaft verletzt werden. In den USA und einigen europäischen Ländern wie Frankreich, Spanien und Belgien sind die vorvertraglichen Aufklärungspflichten von Franchisegebern sogar gesetzlich geregelt. In Deutschland wird derzeit über ein sogenanntes Modellgesetz nachgedacht, welches ebenfalls zum Ziel hat, diese vorvertragliche Aufklärungspflicht bei Franchiseangeboten gesetzlich zu regeln.

Die Rechtsprechung hat in Deutschland dazu eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen, die Art und Umfang solcher vorvertraglichen Informationspflichten näher aufgeschlossen hat und zum Schutz von Franchisenehmern dem Franchisegeber eine Reihe von Pflichten auferlegt. In der Literatur gibt es dazu bereits empfehlende Listen mit den aufklärungsbedürftigen Parametern (siehe z.B. Flohr in Franchisevertrag S. 18 ff.).

Zwei für den Franchisenehmer wichtige Entscheidungen betreffen die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers:

Das OLG München hat seinem Urteil vom 16.09.1993 (NJW RR 1994, 667 f.) zwei Leitsätze zur Aufklärungspflicht vorangestellt, die deutlich machen, dass ein Franchisegeber bei den vorvertraglichen Verhandlungen mit einem Franchise-Interessenten dann haftet, wenn er sein System in Werbung und Verhandlungen nach außen erfolgreicher darstellt, als es tatsächlich ist.


So gibt es aus dem Bereich der Prospekthaftung für Kapitalanlagen in Deutschland schon eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Danach bestehen Prospekthaftungsansprüche im Wesentlichen dann, wenn Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung von Kapitalanlagen bewegt werden. Franchisegeber werben ebenfalls mit Prospekten und Unterlagen, die ganz konkrete Aussagen zur Wirtschaftlichkeit einer Beteiligung an dem Franchisesystem machen, da ein Franchisenehmer sich gerade dafür interessiert. Zudem ist der Franchisegeber in 90% der Systeme vertraglich zu Investitionen verpflichtet, die den Einsatz seines Kapitals in das Franchisesystem erfordern.

Die Urteile des AG Schwetzingen vom 09.06.95 (NJW -RR 1996, 558) sowie des LG Düsseldorf vom 19.06.96 machen deutlich, dass der Scientology-Sekte zuzuordnende Franchisegeber zur Offenbarung ihrer Sektenzugehörigkeit im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet sind. Ein Verstoß berechtigt den Franchisenehmer zur Anfechtung des Franchisevertrages wegen arglistiger Täuschung und ermöglicht ihm unter Umständen die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Qualitätsnormen

Eine weitere Entwicklung im Franchising kommt den Franchisenehmern ebenfalls entgegen. Immer mehr Franchisegeber sind dabei, sich nach der ISO Norm 9000 ff. zertifizieren zu lassen. Die damit verbundene Standardisierung von Dienstleistungen und die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen, die Franchisesystemen ohnehin schon immanent sein sollten, werden bei einer solchen Zertifizierung von unabhängigen Auditoren geprüft. Franchisekandidaten sollten sich daher informieren, ob und wie weit sich potentielle Franchisegeber im Zertifizierungsverfahren befinden.

In diesem Zusammenhang ist auch die Entwicklung des Ratingverfahrens der Banken von Bedeutung, die nach dem Basel II Abkommen ihre Kreditrisiken neu bewerten müssen und daher auch ihre Bankkunden neu bewerten mit entsprechenden Ratingverfahren. Ein Franchisesystem ist dafür auch deshalb besser und einfacher aufgestellt, da die Transparenz des Unternehmens durch die immanente Dokumentationspflicht eines Franchisekonzepts gewährleistet ist. Branchenverbände wie der Deutsche Franchiseverband haben zudem eigene Systemchecks entwickelt, nach denen sich die Verbandsmitglieder intensiv von neutralen Dritten checken lassen.

Markenrechte

Eine weitere, für das Franchising wesentliche Neuerung ist das seit 1.1.1995 geänderte Markenrecht. Das bisherige Warenzeichengesetz wurde durch dieses neue Markengesetz abgelöst. Im Rahmen der Anpassung an EG - Recht wurde das gesamte Markenrecht in Deutschland grundlegend reformiert. Wesentlich ist der neue Schutzinhalt des Markenrechts, der den Bereich der Rechtsverletzungen erweitert. Ein Verletzer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Schutzrechten auch auf Schadensersatz. Die Überlassung von Schutzrechten aller Art ist oft wesentlicher Bestandteil von Franchiseverträgen, weshalb deren Nutzungsbestimmungen und deren Schutz gegen Dritte für Franchisenehmer sehr wichtig sind. Ein Franchisekandidat sollte sich dabei zuerst die Schutzrechte, auf die in einem Franchisevertrag Bezug genommen wird, nachweisen lassen, was in der Regel durch die Markenurkunde / Warenzeichenurkunde erfolgt. Auch das Urheberrecht ist erneuert worden, welches im Franchising auch bei der Abfassung der Handbücher, der Marketing- und Werbekonzept zu beachten ist. Mit der wachsenden Bedeutung des Internets und damit des E-Commerce ist zudem auf Domains und sonstige Rechte für den Internetvertrieb zu achten.


Franchise-Typen

Ein Beitrag von Dr. Amelie Pohl, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Amelie Pohl (Stand: 09/2015)

Produktionsfranchising

Im Rahmen des Produktionsfranchising erhalten die Franchisenehmer das Recht, Waren entsprechend den Vorgaben des Franchisegebers herzustellen. So stellt die Getränkeindustrie ihren Franchisenehmern verschiedentlich den Rohstoff (z.B. Cola-Konzentrat) sowie das Know-how für die Abfüllung zur Verfügung. Soweit Produktionsfranchising zur Anwendung kommt, wird den Franchisenehmern meist gestattet, die von ihnen hergestellte Ware unter dem Namen oder Warenzeichen des Franchisegebers auch zu vertreiben. Es handelt sich dabei um eine Mischform aus Produktions- und Vertriebsfranchising.

Vertriebsfranchising

Beim Vertriebsfranchising beschränken sich die Franchisenehmer darauf, die über den Franchisegeber bezogenen Waren (und/oder Dienstleistungen) unter dessen Namen zu vertreiben. Der Franchisegeber kann dabei in unterschiedlicher Weise tätig werden. Entweder er stellt den Franchisenehmern seine eigenen Waren zur Verfügung oder er trifft die Auswahl der Waren und leitet die Bestellungen an die Hersteller weiter. Vertriebsfranchising ist vor allem im Einzelhandel bei so unterschiedlichen Produkten wie Möbel, Kosmetik, Sportausrüstung, Backwaren etc. anzutreffen.

Dienstleistungsfranchising

Im Rahmen des Dienstleistungsfranchising nutzt der Franchisenehmer das Know-how des Franchisegebers, um Dienstleistungen entsprechend den Vorgaben und unter dem Namen oder Warenzeichen des Franchisegebers anzubieten. Der Markenname steht für das im System bestehende Know-how und die Besonderheit der angewandten Methoden. In etablierten Dienstleistungsbranchen wie der Hotellerie, Gastronomie oder Autovermietung hat Franchising großen Anklang gefunden, aber auch in jüngeren Dienstleistungsbranchen hält es zunehmend Einzug.

Abgrenzung des Franchising zu anderen Vertragsarten

Die Abgrenzung von Franchise-Systemen hängt meist davon ab, ob der Franchise-Nehmer selbstständig tätig ist und auf einem Namen und auf eigene Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nicht. Oftmals gibt es auch sogenannte hybride Vertragstypen, welche verschiedene Elemente miteinander verbinden. D.h. es kann in einem Franchise-Vertrag auch zusätzlich die Vermittlung von Kunden an den Franchise-Geber geregelt werden. Oftmals werden Verträge auch nicht als Franchise-Verträge bezeichnet, obwohl es sich um Franchise-Verträge handelt. Würde ein Vertrag jedoch hauptsächlich die Vermittlung von Kunden beinhalten, wäre dies ein reiner Handelsvertreter-Vertrag.

Ebenso kann in einem Franchise-Vertrag zusätzlich der Vertrieb des Franchise-Nehmers als Kommissionär gestaltet sein.

Des Weiteren gibt es Händler-Verträge, welche jedoch nicht eine so starke Eingliederung in das System des Herstellers beinhaltet, mit entsprechenden strikten Vorgaben, sondern vielmehr sich um den Vertrieb der Produkte in einem Vertragsgebiet handelt.


Vertragsgestaltung im Franchising

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Doeser

Vertragsautonomie

Die inhaltliche Ausgestaltung von Franchise-Verträgen unterliegt weitgehend der Privatautonomie, womit gemeint ist, dass die Vertragsparteien die vertraglichen Details überwiegend frei aushandeln können. Grundsätzlich wird der Franchisegeber dem Interessenten einen Vertragsentwurf einschließlich etwaiger Anlagen zukommen lassen, der von Fachleuten vorformuliert oder begutachtet wurde. Durch eingehende Prüfung des Vertragsentwurfes und juristische Beratung durch Franchisespezialisten sollte der Franchisenehmer sicherstellen, dass etwaige Rechtsmängel behoben und seine eigenen Interessen im endgültigen Vertragswerk Berücksichtigung finden.Insbesondere ein Abgleich mit dem Franchiseangebot und dem tatsächlichen Franchisevertrag sollte sicherstellen, daß die Zusagen in Franchisewerbeunterlagen sich auch tatsächlich im Franchisevertrag wieder finden lassen.

Typenkombination

Da der Franchisevertrag die unterschiedlichsten Rechtsgebiete und Vertragstypen berührt, abhängig von der Abbildung der Franchisesysteme bzw. deren Geschäftsprozesse, wird er von Juristen als Typenkombinationsvertrag bezeichnet. In dem Franchisevertrag finden regelmäßig Elemente aus Schuldrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht ,Handelsrecht und Markenrecht Eingang. Ferner sind Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen  zu beachten. Auch neue Entwicklungen des UWG, die  E-Commerce-Richtlinie der EU etc. werden einen wichtigeren Stellenwert erhalten.

Besondere Merkmale

In der am 31.05.00 ausgelaufenen EG-Gruppenfreistellungsverordnung wurden die besonderen Merkmale von Franchise-Vereinbarungen näher erläutert: “Franchise-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, in denen ein Unternehmen – der Franchisegeber – es einem anderen Unternehmen – dem Franchisenehmer – gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung gestattet, eine Franchise zum Zwecke der Vermarktung bestimmter Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen. Sie müssen den folgenden Gegenstand enthalten:

die Benutzung eines gemeinsamen Namens und Zeichens sowie die einheitliche Aufmachung der vertraglich bezeichneten Geschäftslokale und/oder Transportmittel,

die Mitteilung von Know-how, welches wesentlich, identifizierbar und geheim sein muß, durch den Franchisegeber an den Franchisenehmer,

eine fortlaufende kommerzielle oder technische Unterstützung des Franchisenehmers während der Laufzeit der Vereinbarung.”


Franchise-Vertragsarten

Ein Beitrag von Dr. Amelie Pohl, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Amelie Pohl (Stand: 09/2015)

1. Franchise-Vereinbarungen

Die EG-Kommission verzichtet in ihrer Freistellungsverordnung (VGVO) auf eine ausdrückliche Franchise-Definition. Franchisevereinbarungen werden in den Leitlinien zur VGVO definiert.  Danach beinhalten diese Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums, die sich insbesondere auf Marken oder sonstige Zeichen und Know-how beziehen, zum Zwecke der Nutzung und des Vertriebs von Waren oder Dienstleistungen. Daneben wird auch kommerzielle oder technische Unterstützung gewährt.

Franchise-Verträge werden insbesondere von folgenden Elementen bestimmt:

• Absatzrahmen
Der Absatzrahmen besteht aus einem dezentralen Absatzsystem (Hersteller/Lieferant) und rechtlich selbstständigen Vertriebsstellen (Franchise-Nehmer).

• Leistungsprogramm
Das Leistungsprogramm oder Franchise-Paket des Systemgebers setzt sich aus der Nutzung von Schutzrechten, dem Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept, dem Betriebsaufbau und der Ausbildung, der Weiterentwicklung des Systems sowie seiner laufenden aktiven Unterstützung zusammen. Bei dem Leistungsprogramm des Systemnehmers handelt es sich um seinen Arbeits-, Kapital- und Informationseinsatz.

• Vertikal-kooperative Organisation
Die vertikal-kooperative Organisation wird verwirklicht durch eine straffe Organisation, eine intensive Zusammenarbeit und ein Weisungs- und Kontrollsystem, immer unter dem Aspekt mit einem selbstständigen Betriebspartner verbunden zu sein.

• Einheitliches Auftreten
Das einheitliche Auftreten bezieht sich auf Name, Marke und Zeichen, das einheitliche Erscheinungsbild, die gemeinsame Strategie und das systemkonforme Verhalten. Der Franchisegeber nutzt das ihm zustehende Weisungs- und Kontrollrecht insbesondere zur Wahrung der Unternehmensidentität.

• Rechtliche Selbstständigkeit
Die rechtliche Selbstständigkeit ist an der unternehmerischen Initiative und dem Auftreten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erkennen.. Die Grenzen der rechtlichen Selbstständigkeit werden durch die Rechtsprechung in den EG-Mitgliedstaaten konkretisiert. Scheinselbständigkeit ist in der Regel nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wird jedoch von den jeweiligen Gebietskrankenassen teilweise unterschiedlich ausgelegt. Da der Franchise-Nehmer jedoch insbesondere seine Arbeitszeit frei einteilen (Arbeitszeit) und sich auch vertreten lassen kann, die Vorgaben des Franchising für das Funktionieren des Franchise-Systems wesensimmanent sind (arbeitsbezogenes Verhalten) und der Franchise-Nehmer sich den Standort (Arbeitsort) selbst aussucht, ist eine Scheinselbständigkeit von Franchise-Nehmer grundsätz-lich nicht zu bejahen.

• Vertragliche Dauerschuldverhältnisse
Vertragliche Dauerschuldverhältnisse beinhalten eine längerfristige Zusammenarbeit, Rechte und Pflichten des Systemnehmers, Rechte und Pflichten des Systemgebers und einer Entgeltregelung.

2. Masterfranchise-Vereinbarungen

Master-Franchise-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, in denen der Franchise-Geber, also sogenannter Master-Franchisegeber, es einem anderen Unternehmen, dem Master-Franchisenehmer, gegen unmittelbare oder mittelbare finanzielle Vergütung gestattet, eine Franchise zum Zwecke des Abschlusses von Unter-Franchise-Vereinbarungen mit dritten Unternehmen, den Franchisenehmern, zu nützen. Zumeist werden Masterfranchise-Vereinbarungen dann verwendet, wenn damit der Aufbau des Franchise-Systems in einem anderen Land geregelt werden soll.

3. Multi-Unit-Vereinbarungen

Über Multi-Unit-Vereinbarungen werden einem Franchise-Nehmer mehrere Gebiete oder Standorte (Units) gewährt, in oder an denen jeweils Franchise-Outlets betrieben werden. Es ist dies eine in den letzten Jahren verstärkt verwendete Form der Expansion mittels der bestehenden Franchise-Nehmer, welche so mehrere Gebiete betreuen.

4. Area Developer-Vertrag

Der Area Developer schließt mit dem Franchise-Geber einen Area-Developer-Vertrag ab, mit welchem ihm ein Gebiet zur Suche und Betreuung von Franchise-Nehmer übertragen wird. Die vom Area Deve-loper vermittelten Franchise-Nehmer schließen dann direkt mit dem Franchise-Geber den Franchise-Vertrag ab.




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