Autor: FranchisePORTAL-Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 19.11.2024
Was ist ein Lizenzgeber?
Begriffserläuterung: Ein Lizenzgeber besitzt gewerbliche Schutzrechte oder Verwertungsrechte und vergibt Lizenzen zu deren Nutzung an ihre Lizenzpartner. Bei den Schutz- oder Verwertungsrechten kann es sich um Patente oder Marken sowie Produkte, Dienstleistungen oder komplette Geschäftsmodelle handeln.
Woraus besteht ein Lizenzvertrag?
Mittels des Lizenzvertrages räumt der Lizenzgeber den begünstigten Lizenzpartnern das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung seines materiellen oder geistigen Eigentums ein. In der Regel wird die Nutzung gegen ein Entgelt abgegolten: die Lizenzgebühr. Der Begriff Lizenz kommt von lateinisch licet – „es ist erlaubt“, licentia heißt Freiheit oder Erlaubnis.
Die Lizenzpartner übernehmen oder unterstützen den Vertrieb und die Marktdurchdringung im Sinne des Lizenzgebers. Sie profitieren dabei von Vorteilen wie Markenbekanntheit oder marktreifen, erfolgserprobten Produkten. Daher lässt sich mit Lizenzen eine Existenzgründung erleichtern bzw. der Markteinstieg für den Begünstigten beschleunigen. Alleiniger Rechteinhaber bleibt jedoch der Lizenzgeber.
Der Lizenzgeber schließt mit den Lizenzpartnern zur Nutzung seiner Schutzrechte einen Lizenzvertrag ab. Da es für Lizenzverträge keine genauen gesetzlichen Regelungen gibt, müssen beide Vertragsparteien umso konkretere Vereinbarungen treffen. Kernpunkte sind die Festlegung der Rechte und Pflichten beider Seiten.
Welche Pflichten hat der Lizenzgeber?
Die wichtigste Aufgabe des Lizenzgebers ist es, die Nutzungsrechte im vollen, vertraglich vereinbarten Umfang zu gewährleisten. Dabei wird unterschieden zwischen:
- einer ausschließlichen Lizenz
- Lizenzen an mehrere Lizenzpartner
Bei einer ausschließlichen Lizenz erhält ein Lizenzpartner das alleinige Nutzungsrecht. Keine weitere Person ist damit befugt, das Schutzrecht oder den Lizenz-Gegenstand zu nutzen. Allerdings kann dieses alleinige Nutzungsrecht eingeschränkt werden – zum Beispiel territorial. In vielen Lizenzsystemen wird ein Gebietsschutz vereinbart. Er räumt dem Lizenzpartner das Exklusivrecht nur für ein festgelegtes Vertriebsgebiet ein. Somit kann der Lizenzgeber ausschließliche Lizenzen an viele Lizenzpartner vergeben – jeweils einen pro Vertriebsgebiet.
Unterschieden wird ferner zwischen Herstellungs- und Vertriebslizenzen. Eine Herstellungslizenz kann die Lizenznehmer von der Vermarktung ausschließen. Eine Vertriebslizenz gestattet meist allein die Vermarktung.
Zu den Pflichten des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenzpartner zählen vielfach auch der Know-how-Transfer zu Produkt oder Dienstleistung sowie die vorvertragliche Aufklärungspflicht.
Wer vergibt Masterlizenzen?
Ein Lizenzgeber kann seinem Lizenzpartner auch das Recht einräumen, Unterlizenzen zu vergeben. Der Lizenzpartner erhält dabei eine sogenannte Masterlizenz (siehe auch Master-Franchising). Die Masterlizenz gilt zum Beispiel exklusiv für ein Land oder eine bestimmte Region, etwa ein Bundesland oder ein Kanton. In diesem Gebiet ist der Master-Lizenznehmer berechtigt, seinerseits ein Netzwerk aus lokalen Unter-Lizenznehmern aufzubauen. Er avanciert in seinem Land/seiner Region somit zum Lizenzgeber. Gegebenenfalls passt er als Master-Lizenznehmer mit seiner Kenntnis des Marktes das Franchise- oder Lizenzsystem und dessen Produkte oder Dienstleistungen an die Gesetze, Bedürfnisse und Verhältnisse des Landes an. Franchisegeber nutzen die Marktkompetenzen ihrer meist aus dem betreffenden Land stammenden Master-Lizenznehmer für eine erfolgreiche Expansion über Sprach- und Kulturbarrieren hinweg.
Was müssen Lizenzpartner leisten?
Der Lizenzpartner wird im Lizenzvertrag verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen. Dieses Entgelt, die Lizenzgebühr, kann umsatz-, verkaufszahl- oder gewinnabhängig sein, aber auch ein monatliches Fixum darstellen. Bei Vertragsbeginn wird in der Regel auch eine einmalige Pauschale fällig, die sogenannte Einstiegs- oder Eintrittsgebühr.
Was unterscheidet Lizenzgeber von Franchisegebern?
Auch Franchisegeber vermarkten ihre Urheber- und Nutzungsrechte mittels Lizenzen (siehe Franchise-Lizenz). Franchising ist jedoch eine tiefgreifende Form der Kooperation zwischen dem Rechteinhaber (Franchisegeber) und dem Nutzer (Franchisenehmer). Neben dem Nutzungsrecht gibt es eine Pflicht zur Nutzung des Lizenz-Gegenstandes (Ausübungspflicht). Franchisenehmer sind per Franchisevertrag daran gebunden, das komplette Geschäftsmodell des Franchise-Lizenzgebers 1:1 umzusetzen – vom einheitlichen Auftreten bis hin zur standardisierten Produktherstellung oder Ausführung der Dienstleistung. In der Regel besteht auch eine Bezugspflicht der zu verkaufenden Produkte oder zu verarbeitenden Rohmaterialien über die Zentrale (s. Pflichten des Franchisenehmers).
Im Netzwerk profitieren die Franchisenehmer dabei von den Vorteilen des zentralen Einkaufs in großen Mengen und der dauerhaften Betreuung im Tagesgeschäft. So werden im Zuge des Arbeitsteilung zahlreiche Aufgaben in die Systemzentrale verlagert, so dass sich die Franchisenehmer auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können.
Bei einfachen Lizenzsystemen besteht keine vergleichbar bilaterale Bindung des Lizenzpartners an den Lizenzgeber. Ein Vorteil ist die meist größere unternehmerische Flexibilität und Entscheidungsfreiheit des Lizenzpartner gegenüber einem stärker weisungsgebundenen Franchisepartnern.
In kurzen, prägnanten Worten erklärt der Franchise-Experte Reinhard Wingral in seinem Video den Unterschied zwischen einem Lizenz- und einem Franchise-System: